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Art. 8

Fassungen
ab 01.05.1991 — BGBl. Nr. 186/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.05.1991 BGBl. Nr. 186/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1991,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.05.1991BGBl. Nr. 186/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 8

  1. Ziffer eins
    Keiner Genehmigung bedürfen Fahrten, die zu nachfolgenden Zwecken durchgeführt werden:
  2. Litera a
    gelegentliche Beförderungen von Gütern zu und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
  3. Litera b
    Beförderungen von Gepäck in Anhängern von Fahrzeugen zur Personenbeförderung sowie Beförderungen von Gepäck in Fahrzeugen aller Art zu und von Flughäfen;
  4. Litera c
    Beförderungen von Postsendungen;
  5. Litera d
    Beförderungen von Müll und Fäkalien;
  6. Litera e
    Beförderungen von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;
  7. Litera f
    Beförderungen beschädigter Fahrzeuge;
  8. Litera g
    Beförderungen von Bienen und Fischbrut;
  9. Litera h
    Beförderungen von Leichen;
  10. Litera i
    Beförderungen von Kunstgegenständen oder Kunstwerken, die für Ausstellungen, Messen oder gewerbliche Zwecke bestimmt sind;
  11. Litera j
    Beförderungen von Gegenständen und Ausrüstungen, die ausschließlich zur Werbung und Information bestimmt sind;
  12. Litera k
    Beförderungen von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- oder Zirkusveranstaltungen, Rundfunkaufzeichnungen oder Dreharbeiten für Film und Fernsehen;
  13. Litera l
    Beförderungen von Gütern mit Fahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger 6 Tonnen nicht überschreitet oder deren zulässige Nutzlast einschließlich der Anhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt;
  14. Litera m
    Beförderungen von wertvollen Gütern (zB Edelmetalle), durchgeführt mit Spezialfahrzeugen, die von der Polizei oder anderen Sicherheitsorganen begleitet werden;
  15. Litera n
    Beförderungen der für die ärztliche Behandlung in Notfällen erforderlichen Güter, insbesondere bei Naturkatastrophen;
  16. Litera o
    Beförderungen von Gütern, die die höchstzulässigen Abmessungen und Gewichte überschreiten, unter der Bedingung, daß der Unternehmer entsprechend den nationalen Straßenverkehrsvorschriften im Besitz der erforderlichen Sondergenehmigung ist, sowie
  17. Litera p
    Leerfahrten von im Güterverkehr eingesetzten Fahrzeugen, die ein im Ausland funktionsuntüchtig gewordenes Fahrzeug ersetzen sollen, und die Fortsetzung der Beförderung durch das Austauschfahrzeug mittels der für das funktionsuntüchtig gewordene Fahrzeug erteilten Genehmigung.

2. Kontingentfrei jedoch genehmigungspflichtig ist die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmer, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen.

3. Der Gemischte Ausschuß kann die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ergänzen, sofern dies im volkswirtschaftlichen Interesse der Vertragsparteien liegt.

Schlagworte

Theaterveranstaltung, Musikveranstaltung, Filmveranstaltung, Sportveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10012058

Dokumentnummer

NOR12152676

Alte Dokumentnummer

N9199115107J