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Art. 9

Fassungen
ab 01.05.1991 — BGBl. Nr. 186/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.05.1991 BGBl. Nr. 186/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1991,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.05.1991BGBl. Nr. 186/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 9

Grundsätzlich berechtigt eine Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unternehmer der Vertragsparteien nicht, Güterbeförderungen zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und einem dritten Land durchzuführen. Sowohl der Gemischte Ausschuß (Artikel 13,) als auch – nach Pflege des Einvernehmens – die zuständigen Behörden können jedoch eine bestimmte Anzahl von Genehmigungen festlegen, die diese Möglichkeit einräumen, vorausgesetzt, daß das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10012058

Dokumentnummer

NOR12152677

Alte Dokumentnummer

N9199115108J