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Art. 10

Fassungen
ab 01.04.1991 — BGBl. Nr. 185/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.04.1991 BGBl. Nr. 185/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Ägypten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1991,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.04.1991BGBl. Nr. 185/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 10

Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

Ziffer eins Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragschließenden Partei erhält (erhalten) das (die) von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Büros einzurichten und zu betreiben.

Ziffer 2 Ferner erhält (erhalten) das (die) von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10012059

Dokumentnummer

NOR12152693

alte Dokumentnummer

N9199115125J