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Art. 9

Fassungen
ab 01.04.1991 — BGBl. Nr. 185/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.04.1991 BGBl. Nr. 185/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Ägypten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1991,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.04.1991BGBl. Nr. 185/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 9

Überweisung von Reinerträgen

Ziffer eins Jede Vertragschließende Partei gewährt dem (den) namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den von dem (den) Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in frei konvertierbarer Währung zum offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung erfolgt, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften frei zu überweisen. Überweisungen sind unverzüglich durchzuführen.

Ziffer 2 Besteht zwischen den Vertragschließenden Parteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so gelten für die Zahlungen die Bestimmungen dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10012059

Dokumentnummer

NOR12152692

Alte Dokumentnummer

N9199115124J