Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Ägypten)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1991Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 9
Überweisung von Reinerträgen
1.Ziffer eins Jede Vertragschließende Partei gewährt dem (den) namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den von dem (den) Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in frei konvertierbarer Währung zum offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung erfolgt, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften frei zu überweisen. Überweisungen sind unverzüglich durchzuführen.
2.Ziffer 2 Besteht zwischen den Vertragschließenden Parteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so gelten für die Zahlungen die Bestimmungen dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR12152692
Alte Dokumentnummer
N9199115124J