Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Katar)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1991Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2012,
Text
ARTIKEL 6
Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften
(1)Absatz eins,Die Gesetze und Vorschriften jeder Vertragspartei gelten für den Verkehr und Betrieb der Luftfahrzeuge des von einer Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens während des Einflugs in das, des Aufenthaltes im, des Ausflugs aus und des Überfliegens des Hoheitsgebietes der anderen Vertragspartei.
(2)Absatz 2,Die Gesetze und Vorschriften jeder Vertragspartei betreffend den Ein- oder Ausflug von Fluggästen, Besatzungen und Fracht in ihr oder aus ihrem Hoheitsgebiet und insbesondere die Vorschriften bezüglich Paß-, Zoll-, Devisen- sowie medizinischen und Quarantäneformalitäten gelten für Fluggäste, Besatzungen und Fracht, die in das oder aus dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei in Luftfahrzeugen des von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens ein- bzw. ausfliegen.
Schlagworte
Einflug, Paßformalität, Zollformalität, Devisenformalität, einfliegen
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2016
Dokumentnummer
NOR12152752
Alte Dokumentnummer
N9199116064J