Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Katar)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1991Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2012,
Text
ARTIKEL 7
Gleichbehandlung
(1)Absatz eins,Die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftverkehrseinrichtungen von den Luftfahrzeugen eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei erhobenen Gebühren dürfen nicht höher sein als jene, die von einem Luftfahrzeug eines nationalen Fluglinienunternehmens erhoben werden, das ähnliche internationale Fluglinien betreibt.
(2)Absatz 2,Keine der Vertragsparteien darf ihrem eigenen oder einem anderen Fluglinienunternehmen bei der Anwendung ihrer Zoll-, Einreise-, Quarantäne- und ähnlichen Vorschriften oder bei der Benutzung von ihrer Kontrolle unterstehenden Flughäfen, Luftstraßen und Luftverkehrsdiensten sowie damit zusammenhängenden Einrichtungen einen Vorzug gegenüber dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei einräumen.
Schlagworte
Zollvorschrift, Einreisevorschrift, Quarantänevorschrift
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2016
Dokumentnummer
NOR12152753
Alte Dokumentnummer
N9199116065J