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Art. 7

Fassungen
13.07.1991 bis 31.01.2012 — BGBl. Nr. 315/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 713.07.199131.01.2012 BGBl. Nr. 315/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Katar)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1991,

Typ

Vertrag – Katar

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

13.07.1991BGBl. Nr. 315/1991

Außerkrafttretensdatum

31.01.2012

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2012,

Text

ARTIKEL 7

Gleichbehandlung

  1. Absatz eins,Die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftverkehrseinrichtungen von den Luftfahrzeugen eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei erhobenen Gebühren dürfen nicht höher sein als jene, die von einem Luftfahrzeug eines nationalen Fluglinienunternehmens erhoben werden, das ähnliche internationale Fluglinien betreibt.
  2. Absatz 2,Keine der Vertragsparteien darf ihrem eigenen oder einem anderen Fluglinienunternehmen bei der Anwendung ihrer Zoll-, Einreise-, Quarantäne- und ähnlichen Vorschriften oder bei der Benutzung von ihrer Kontrolle unterstehenden Flughäfen, Luftstraßen und Luftverkehrsdiensten sowie damit zusammenhängenden Einrichtungen einen Vorzug gegenüber dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei einräumen.

Schlagworte

Zollvorschrift, Einreisevorschrift, Quarantänevorschrift

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2016

Gesetzesnummer

10012075

Dokumentnummer

NOR12152753

Alte Dokumentnummer

N9199116065J