Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Katar)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1991Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2012,
Text
ARTIKEL 8
Lufttüchtigkeitszeugnisse und Ausweise
(1)Absatz eins,Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, daß diese Zeugnisse und Ausweise gemäß und entsprechend den im Rahmen der Konvention erstellten Normen für gültig erklärt wurden. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die einem ihrer Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt wurden.
(2)Absatz 2,Sollten die Vorrechte oder Bedingungen der in Absatz 1 genannten von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei für eine Person oder ein Luftfahrzeug ausgestellten oder für gültig erklärten Ausweise oder Zeugnisse eine Abweichung von den im Rahmen der Konvention erstellten Normen gestatten, die der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation gemeldet wurde, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei um Konsultationen ersuchen, um sich davon zu überzeugen, daß die in Frage stehende Übung für sie annehmbar ist. Wird in diesen Angelegenheiten hinsichtlich der Flugsicherheit keine zufriedenstellende Übereinstimmung erzielt, so liegt damit ein Grund für die Anwendung von Artikel 4 dieses Abkommens vor.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2016
Dokumentnummer
NOR12152754
Alte Dokumentnummer
N9199116066J