Kurztitel
ADR - Beförderung von magnesium-imprägniertem Koks
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 562/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1994Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1994,
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von Rn. 2470 und 2471 ADR darf magnesiumimprägnierter Koks mit einem durchschnittlichen Magnesiumgehalt von 42,5% höchstens jedoch 48,0% als Stoff der Klasse 4.3 Ziffer 1d) ADR unter folgenden Bedingungen auf der Straße befördert werden:
1. Stoff- und Verpackungszulassung
1.1 Der Stoff muß nach den von den Vereinten Nationen verabschiedeten Empfehlungen für Prüfverfahren und Einstufungskriterien - Kapitel 14 Abs. 14.4 der ÜN-Empfehlungen über die Beförderung gefährlicher Güter - geprüft sein und darf anhand der Prüfergebnisse keine Einstufung in die Verpackungsgruppen I oder II erfordern.1.1 Der Stoff muß nach den von den Vereinten Nationen verabschiedeten Empfehlungen für Prüfverfahren und Einstufungskriterien - Kapitel 14 Absatz 14 Punkt 4, der ÜN-Empfehlungen über die Beförderung gefährlicher Güter - geprüft sein und darf anhand der Prüfergebnisse keine Einstufung in die Verpackungsgruppen römisch eins oder römisch zwei erfordern.
2. Verpackungen
2.1 Fässer
Der Stoff ist in Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (1A2) mit einem Fassungsraum von höchstens 250 l zu verpacken.
2.2 Zusammengesetzte Verpackungen
Es dürfen auch zusammengesetzte Verpackungen mit Innengefäßen aus Metall mit einem Fassungsraum von höchstens 40 l und Kisten aus Metall, Holz oder Pappe der Kodierung 4A1, 4B1, 4C, 4D, 4F oder 4G als Außenverpackungen verwendet werden.
2.3 Bauartprüfung
Die Verpackungen ggf. mit Innenverpackungen müssen einer Bauartprüfung nach Anhang A.5 ADR mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Vorschriften für feste Stoffe der Verpackungsgruppe III anzuwenden. Die Verpackungen ggf. mit Innenverpackungen müssen einer Bauartprüfung nach Anhang A.5 ADR mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Vorschriften für feste Stoffe der Verpackungsgruppe römisch drei anzuwenden.
3. Sonstige Vorschriften
3.1 Ein Versandstück nach 2.2 darf nicht schwerer als 75 kg sein.
3.2 Die übrigen für Stoffe der Klasse 4.3 Ziffer 1d) ADR geltenden Vorschriften sind entsprechend
anzuwenden.
(2)Absatz 2,Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.''
(3)Absatz 3,Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, am 30. 11. 1990
Bonn, am 20. 8. 1991