Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verlängerung von Nacheichfristen für Meßgeräte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 573/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2017Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Die in § 15 MEG festgelegten Nacheichfristen werden für die folgenden Meßgeräte wie folgt verlängert:Die in Paragraph 15, MEG festgelegten Nacheichfristen werden für die folgenden Meßgeräte wie folgt verlängert:
für Maßbänder unter 5 m von zwei Jahren auf
vier Jahre;
für Meßgeräte zur Bestimmung des Wassergehaltes von Getreide, die auf dem Trocknungsprinzip beruhen, von einem Jahr auf zwei Jahre;
für Induktions-Elektrizitätszähler ab dem Baujahr 1978
ohne Zusatzeinrichtungen,
mit einer vom Zählerläufer berührungslos
gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch
mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
mit mechanischem Zweitarifzählwerk
von 16 Jahren auf 20 Jahre.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Dokumentnummer
NOR12152790
Alte Dokumentnummer
N9199117036J