Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Algerien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 637/1991Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 14
Kündigung
Jede der Vertragsparteien kann jederzeit der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche Kündigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei ab, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach dem Empfang durch den Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und das Sekretariat der Vereinten Nationen eingegangen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR12152820
Alte Dokumentnummer
N9199117702J