Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.12.1991 — BGBl. Nr. 637/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.12.1991 BGBl. Nr. 637/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Algerien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1991,

Typ

Vertrag – Algerien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.12.1991BGBl. Nr. 637/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 14

Kündigung

Jede der Vertragsparteien kann jederzeit der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche Kündigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei ab, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach dem Empfang durch den Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und das Sekretariat der Vereinten Nationen eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10012092

Dokumentnummer

NOR12152820

Alte Dokumentnummer

N9199117702J