Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auswirkungen grenznaher Flugplätze auf Hoheitsgebiet anderer Staaten (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1992Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 2
Luftraumstruktur
Zum Schutz der Sicht- und Instrumentenflüge wird von den Vertragsparteien für den Flugplatz Altenrhein eine grenzüberschreitende flugsicherungstechnische Luftraumstruktur in Form einer Flugplatzverkehrszone (ATZ) oder eines kontrollierten Luftraums, geschaffen. Die Einzelheiten werden in der Vereinbarung gemäß Art. 6 geregelt.Zum Schutz der Sicht- und Instrumentenflüge wird von den Vertragsparteien für den Flugplatz Altenrhein eine grenzüberschreitende flugsicherungstechnische Luftraumstruktur in Form einer Flugplatzverkehrszone (ATZ) oder eines kontrollierten Luftraums, geschaffen. Die Einzelheiten werden in der Vereinbarung gemäß Artikel 6, geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
NOR12152853
alte Dokumentnummer
N9199212874L