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Art. 3

Fassungen
ab 01.02.1992 — BGBl. Nr. 171/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.02.1992 BGBl. Nr. 171/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auswirkungen grenznaher Flugplätze auf Hoheitsgebiet anderer Staaten (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1992,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.02.1992BGBl. Nr. 171/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 3

An- und Abflugverfahren

  1. Absatz eins,Die An- und Abflugverfahren für den Flugplatz Altenrhein sind, soweit sie den österreichischen Luftraum berühren, vom schweizerischen Bundesamt für Zivilluftfahrt, der österreichischen Obersten Zivilluftfahrtbehörde sowie der Gemischten Kommission (Artikel 9,) zur Kenntnis zu bringen. Erhebt die Republik Österreich binnen zwei Monaten keine Einwendungen, so gilt die erforderliche Zustimmung als erteilt.
  2. Absatz 2,Das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags bestehende Sichtflugverfahren und das Instrumentenflugverfahren West gelten als genehmigt.
  3. Absatz 3,Soweit es die meteorologischen Verhältnisse gestatten und nicht Gründe der Flugsicherheit dagegen sprechen, ist aus Westen anzufliegen und nach Westen abzufliegen. Bei Platzrundenbetrieb ist bis zur jeweils maximal zulässigen Rückenwindkomponente nach Westen abzufliegen.

Schlagworte

Anflugverfahren

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

10012102

Dokumentnummer

NOR12152854

Alte Dokumentnummer

N9199212875L