Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auswirkungen grenznaher Flugplätze auf Hoheitsgebiet anderer Staaten (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1992Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 4
Lärmbelastung
(1)Absatz eins,Die aus dem Flugbetrieb des Flugplatzes Altenrhein entstehenden Fluglärmbelastungen werden für österreichisches Gebiet nach österreichischem Recht und für schweizerisches Gebiet nach schweizerischem Recht ermittelt und beurteilt. Allenfalls notwendige lärmtechnische Sanierungsmaßnahmen richten sich ebenfalls nach diesen Bestimmungen.
(2)Absatz 2,Die übrigen einer Lärmverringerung dienenden Bestimmungen dieses Vertrags und der Vereinbarung gemäß Art. 6 werden von Abs. 1 nicht berührt.Die übrigen einer Lärmverringerung dienenden Bestimmungen dieses Vertrags und der Vereinbarung gemäß Artikel 6, werden von Absatz eins, nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
NOR12152855
Alte Dokumentnummer
N9199212876L