Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auswirkungen grenznaher Flugplätze auf Hoheitsgebiet anderer Staaten (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1992Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 8
Gleichberechtigung für ein österreichisches Luftverkehrsunternehmen
Einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen, das eine regelmäßige Verbindung von Bestimmungsorten in Österreich nach Altenrhein aufrechterhält, wird die Benützung des Flugplatzes Altenrhein und seiner betrieblichen und technischen Einrichtungen zu Bedingungen ermöglicht, die nicht ungünstiger sind als jene, die einem schweizerischen Linienunternehmen eingeräumt würden.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
NOR12152859
alte Dokumentnummer
N9199212880L