Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.02.1992 — BGBl. Nr. 171/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.02.1992 BGBl. Nr. 171/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auswirkungen grenznaher Flugplätze auf Hoheitsgebiet anderer Staaten (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1992,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.02.1992BGBl. Nr. 171/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 9

Gemischte Kommission

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien bilden eine Gemischte Kommission mit der Aufgabe
    1. Litera a
      jede Frage, die sich aus der Auslegung und der Anwendung dieses Vertrags und der Vereinbarung gemäß Artikel 6, oder in sonstigem Zusammenhang damit ergibt, zu behandeln und entsprechende Maßnahmen zu erörtern,
    2. Litera b
      allfällige Änderungen dieses Vertrags und der Vereinbarung gemäß Artikel 6, zu beraten,
    3. Litera c
      Empfehlungen an die zuständigen Stellen bezüglich der Punkte a) und b) zu erstatten.
  2. Absatz 2,Die Kommission setzt sich aus drei österreichischen und drei schweizerischen Mitgliedern zusammen, die sich von Experten begleiten lassen können. Jede Vertragspartei bezeichnet ein Mitglied ihrer Delegation als deren Leiter. Jeder Delegationsleiter kann durch ein an den Leiter der anderen Delegation gerichtetes Begehren die Kommission einberufen, die spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Begehrens zusammenzutreten hat.
  3. Absatz 3,Die Kommission faßt ihre Beschlüsse einstimmig. Sie gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
  4. Absatz 4,Auf Verlangen einer Delegation ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Einsicht in die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Flugbetriebsunterlagen der Flugplätze Altenrhein und Hohenems zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

10012102

Dokumentnummer

NOR12152860

alte Dokumentnummer

N9199212881L