Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 49 Bernstein Straße im Bereich der Marktgemeinden Drösing und Ringelsdorf-Niederabsdorf
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 577/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 49 Bernstein Straße von km 50,40 bis km 56,67 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 8. Februar 1985, BGBl. Nr. 72, bestimmten - Abschnitt „Waltersdorf - Ringelsdorf“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 49 Bernstein Straße von km 50,40 bis km 56,67 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 8. Februar 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 72, bestimmten - Abschnitt „Waltersdorf - Ringelsdorf“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Marktgemeinden Drösing und Ringelsdorf-Niederabsdorf aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 49/18-92 im Maßstab 1 : 25 000) zu ersehen.