Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Beförderung von staubförmigen oder körnigen Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1992Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 211 131 der Anlage B - Anhang B.1 a - und Rn. 212 131 der Anlage B - Anhang B.1 b - des ADR dürfen Tanks für staubförmige oder körnige Stoffe anstelle der zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüsse als Untenentleerung einen außen angebrachten Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung haben, der aus verformungsfähigem metallenen Werkstoff gebaut ist.
(2)Absatz 2,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1992.
Wien, den 30. März 1992
Bonn, den 10. Feber 1992
Dokumentnummer
NOR12153036
Alte Dokumentnummer
N9199220446J