Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
05.09.1992 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 551/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 105.09.199231.12.1992 BGBl. Nr. 551/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 789/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Freistellung von Aluminiumstaub und Aluminiumpulver

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1993,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

05.09.1992BGBl. Nr. 551/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 789/1993

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und 2431 sowie der Rn. 2470 und 2471 der Anlage A des ADR finden auf Aluminiumstaub und Aluminiumpulver der Klasse 4.2, Rn. 2431, Ziffer 6a), sowie Staub, Pulver und feine Späne von Aluminium der Klasse 4.3, Rn. 2471, Ziffer 1 d), die Vorschriften der Anlagen A und B des ADR unter den folgenden Bedingungen keine Anwendung.
  2. Absatz 2,Die Stoffe müssen nach den von den Vereinten Nationen verabschiedeten Empfehlungen für Prüfverfahren und Einstufungskriterien - Kapitel 14, Absätze 14.3 und 14.4 der UN-Empfehlungen über die Beförderung gefährlicher Güter - geprüft sein und dürfen anhand der Prüfergebnisse keine Einstufung als sehr, mittel oder schwach gefährlicher Stoff (Verpackungsgruppen römisch eins, römisch zwei oder römisch drei) erfordern.
  3. Absatz 3,Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu den üblichen Angaben nach dem ADR zu vermerken: „Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR''.
  4. Absatz 4,Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, spätestens jedoch bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten Vorschriften für die Klasse 4.2 und 4.3, im Verkehr zwischen der Republik Österreich und Italien.

Wien, am 12. März 1991

Rom, am 23. Juli 1992

Gesetzesnummer

10012160

Dokumentnummer

NOR12153156

Alte Dokumentnummer

N9199222233J