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Anl. 1

Fassungen
ab 01.09.1992 — BGBl. Nr. 581/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.09.1992 BGBl. Nr. 581/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Lettland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1992,

Typ

Vertrag – Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 581/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG

  1. A
    Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftspunkte:

Punkte in Österreich

Punkte in Lettland

  1. B
    Das bzw. die von der Regierung der Republik Lettland namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftspunkte:

Punkte in Lettland

Punkte in Österreich

  1. C
    Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10012163

Dokumentnummer

NOR12153196

Alte Dokumentnummer

N9199222662J