Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
03.12.1992 bis 07.10.1997 — BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1203.12.199207.10.1997 BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

03.12.1992BGBl. Nr. 744/1992

Außerkrafttretensdatum

07.10.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Explosionsschutz

Paragraph 12, (1) Reparaturarbeiten, die die Anwendung von Feuer oder elektrischem Strom erfordern oder bei deren Ausführung Funken entstehen könnten, dürfen im geschützten Bereich und 3 m davor und dahinter nur mit Genehmigung der Behörde vorgenommen werden.

  1. Absatz 2,Arbeiten mit funkenbildenden Werkzeugen sind im Bereich der Ladung verboten.
  2. Absatz 3,Die Verwendung von Feuer oder ungeschütztem Licht ist nur erlaubt:
    1. Litera a
      in geschlossenen Räumen, die keine Laderäume sind;
    2. Litera b
      in Ersatzlichtern gemäß Paragraph 3 Punkt 06, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung.
  3. Absatz 4,Auf Deck und in Laderäumen dürfen nur explosionsgeschützte, tragbare typengeprüfte Lampen mit eigener Stromquelle verwendet werden, bei denen das Auswechseln der Glühlampen nur im spannungslosen Zustand möglich ist.
  4. Absatz 5,Die Verwendung von Motoren, die mit Brennstoff mit einem Flammpunkt von weniger als 55 Grad C betrieben werden, ist verboten.
  5. Absatz 6,Rauchen ist an Bord verboten. Dieses Verbot ist mittels Tafeln gemäß Paragraph 3 Punkt 44, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung an geeigneten Stellen anzuschlagen.
  6. Absatz 7,Das Verbot gemäß Absatz 6, gilt nicht in den Wohnräumen und im Steuerhaus, sofern dort alle Öffnungen geschlossen sind.

Gesetzesnummer

10012175

Dokumentnummer

NOR12153245

Alte Dokumentnummer

N9199224009J