Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
21.07.1995 bis 07.10.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1321.07.199507.10.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997
§ 1303.12.199220.07.1995 BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

21.07.1995

Außerkrafttretensdatum

07.10.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Tanks, Kofferdämme und Laderäume

Paragraph 13, (1) Tanks, Kofferdämme und Laderäume müssen geschlossen bleiben, ausgenommen während des Ladens, Löschens, Entgasens und während der Kontrollen.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Laderäume, die nur mit Containern, Tankcontainern, Großpackmitteln (IBC's) oder Straßenfahrzeugen beladen sind.
  2. Absatz 3,Der Zugang zu Tanks, Kofferdämmen, Doppelböden und Laderäumen ist nur für die Durchführung von Kontrollen und für Reinigungsarbeiten gestattet. In diesen Fällen muß:
    1. Litera a
      mit Hilfe eines Gasdetektors festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesem Tank, Kofferdamm, Doppelboden oder Laderaum die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt;
    2. Litera b
      wenn Stoffe der Klasse 3, Ziffern 11 bis 19, 27, 28, 32 oder 41 bis 57 mit einer Bruttomasse über 1 000 kg befördert werden, mit Hilfe eines Toximeters festgestellt sein, daß die Konzentration an giftigen Gasen oder Dämpfen in diesem Tank, Kofferdamm, Doppelboden oder Laderaum den MAK-Wert nicht übersteigt.

Gesetzesnummer

10012175

Dokumentnummer

NOR12155738

Alte Dokumentnummer

N9199529897L