Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Tanks, Kofferdämme und Laderäume
§ 13. (1) Tanks, Kofferdämme und Laderäume müssen geschlossen bleiben, ausgenommen während des Ladens, Löschens, Entgasens und während der Kontrollen.Paragraph 13, (1) Tanks, Kofferdämme und Laderäume müssen geschlossen bleiben, ausgenommen während des Ladens, Löschens, Entgasens und während der Kontrollen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Laderäume, die nur mit Containern, Tankcontainern, Großpackmitteln (IBC's) oder Straßenfahrzeugen beladen sind.Absatz eins, gilt nicht für Laderäume, die nur mit Containern, Tankcontainern, Großpackmitteln (IBC's) oder Straßenfahrzeugen beladen sind.
(3)Absatz 3,Der Zugang zu Tanks, Kofferdämmen, Doppelböden und Laderäumen ist nur für die Durchführung von Kontrollen und für Reinigungsarbeiten gestattet. In diesen Fällen muß:
mit Hilfe eines Gasdetektors festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesem Tank, Kofferdamm, Doppelboden oder Laderaum die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt;
wenn Stoffe der Klasse 3, Ziffer 11 bis 26 ADR befördert werden, mit Hilfe eines Toximeters festgestellt sein, daß die Konzentration an giftigen Gasen oder Dämpfen in diesem Tank, Kofferdamm, Doppelboden oder Laderaum den MAK-Wert nicht übersteigt.
Dokumentnummer
NOR12153246
Alte Dokumentnummer
N9199224010J