Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
03.12.1992 bis 20.07.1995 — BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1321.07.199507.10.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997
§ 1303.12.199220.07.1995 BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

03.12.1992BGBl. Nr. 744/1992

Außerkrafttretensdatum

20.07.1995

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Tanks, Kofferdämme und Laderäume

Paragraph 13, (1) Tanks, Kofferdämme und Laderäume müssen geschlossen bleiben, ausgenommen während des Ladens, Löschens, Entgasens und während der Kontrollen.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Laderäume, die nur mit Containern, Tankcontainern, Großpackmitteln (IBC's) oder Straßenfahrzeugen beladen sind.
  2. Absatz 3,Der Zugang zu Tanks, Kofferdämmen, Doppelböden und Laderäumen ist nur für die Durchführung von Kontrollen und für Reinigungsarbeiten gestattet. In diesen Fällen muß:
    1. Litera a
      mit Hilfe eines Gasdetektors festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesem Tank, Kofferdamm, Doppelboden oder Laderaum die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt;
    2. Litera b
      wenn Stoffe der Klasse 3, Ziffer 11 bis 26 ADR befördert werden, mit Hilfe eines Toximeters festgestellt sein, daß die Konzentration an giftigen Gasen oder Dämpfen in diesem Tank, Kofferdamm, Doppelboden oder Laderaum den MAK-Wert nicht übersteigt.

Gesetzesnummer

10012175

Dokumentnummer

NOR12153246

Alte Dokumentnummer

N9199224010J