Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
2. Abschnitt
Bestimmungen für den Umschlag
Umschlagsanlagen
§ 19. Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, dürfen nur an den hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen beladen, gelöscht oder gereinigt (entgast oder Sonderbehandlung der Laderäume und Tanks) werden. Paragraph 19, Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, dürfen nur an den hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen beladen, gelöscht oder gereinigt (entgast oder Sonderbehandlung der Laderäume und Tanks) werden.
Dokumentnummer
NOR12153252
Alte Dokumentnummer
N9199224016J