Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Festmachen
§ 24. Die Fahrzeuge müssen fest und sicher und so festgemacht werden, daß die Befestigung leicht gelöst werden kann. Paragraph 24, Die Fahrzeuge müssen fest und sicher und so festgemacht werden, daß die Befestigung leicht gelöst werden kann.
Dokumentnummer
NOR12153257
Alte Dokumentnummer
N9199224021J