Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,
Text
4. TEIL
Zusätzliche Bestimmungen für die Beförderung
entzündbarer flüssiger Stoffe in Tankfahrzeugen
1. Abschnitt
Betriebsvorschriften
Sonderbestimmungen
§ 34. (1) Werden ausschließlich Gasöl, Heizöl leicht, Dieselkraftstoff, flüssige Teere oder Propylentetramer (Tetrapropylen) der Klasse 3, Ziffer 31c) oder Stoffe der Klasse 3, Ziffer 72 oder Stoffe der Klasse 9, Ziffer 20 befördert, gelten nicht die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 3 lit. c und d, 12 Abs. 2 und 4, 13 Abs. 3 lit. a, 23 Abs. 1, 35 Abs. 2, 37 Abs. 2, 6 und 7, 38 Abs. 3 und 4, 40, 45, 48 und 51 und das Verbot des § 12 Abs. 6 nur in den Tanks, Laderäumen, Kofferdämmen und Pumpenräumen.Paragraph 34, (1) Werden ausschließlich Gasöl, Heizöl leicht, Dieselkraftstoff, flüssige Teere oder Propylentetramer (Tetrapropylen) der Klasse 3, Ziffer 31c) oder Stoffe der Klasse 3, Ziffer 72 oder Stoffe der Klasse 9, Ziffer 20 befördert, gelten nicht die Bestimmungen der Paragraphen 11, Absatz 3, Litera c und d, 12 Absatz 2 und 4, 13 Absatz 3, Litera a,, 23 Absatz eins, 35, Absatz 2, 37, Absatz 2, 6 und 7, 38 Absatz 3 und 4, 40, 45, 48 und 51 und das Verbot des Paragraph 12, Absatz 6, nur in den Tanks, Laderäumen, Kofferdämmen und Pumpenräumen.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 11 Abs. 3 lit. d muß ein Toximeter nur dann mitgeführt werden, wenn es in der behördlichen Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 vorgeschrieben wird.Abweichend von Paragraph 11, Absatz 3, Litera d, muß ein Toximeter nur dann mitgeführt werden, wenn es in der behördlichen Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, vorgeschrieben wird.