Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992,
Text
4. TEIL
Zusätzliche Bestimmungen für die Beförderung
entzündbarer flüssiger Stoffe in Tankfahrzeugen
1. Abschnitt
Betriebsvorschriften
Sonderbestimmungen
§ 34. (1) Werden ausschließlich Stoffe der Klasse 3, Ziffer 32c) ADR befördert, gelten nicht die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 3 lit. c und d, 12 Abs. 2 und 4, 13 Abs. 3 lit. a, 23 Abs. 1, 35 Abs. 2, 37 Abs. 2, 6 und 7, 38 Abs. 3 und 4, 40, 45, 48 und 51 und das Verbot des § 12 Abs. 6 nur in den Tanks, Laderäumen, Kofferdämmen und Pumpenräumen.Paragraph 34, (1) Werden ausschließlich Stoffe der Klasse 3, Ziffer 32c) ADR befördert, gelten nicht die Bestimmungen der Paragraphen 11, Absatz 3, Litera c und d, 12 Absatz 2 und 4, 13 Absatz 3, Litera a,, 23 Absatz eins, 35, Absatz 2, 37, Absatz 2, 6 und 7, 38 Absatz 3 und 4, 40, 45, 48 und 51 und das Verbot des Paragraph 12, Absatz 6, nur in den Tanks, Laderäumen, Kofferdämmen und Pumpenräumen.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 11 Abs. 3 lit. d muß ein Toximeter nur dann mitgeführt werden, wenn Stoffe der Klasse 3, Ziffer 11 bis 26 befördert werden.Abweichend von Paragraph 11, Absatz 3, Litera d, muß ein Toximeter nur dann mitgeführt werden, wenn Stoffe der Klasse 3, Ziffer 11 bis 26 befördert werden.