Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Explosionsschutz
§ 37. (1) Abweichend von § 12 Abs. 1 dürfen vor dem vorderen bzw. hinter dem hinteren Kofferdamm Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden, wenn alle Türen und Öffnungen geschlossen sind und die Tanks nicht gerade beladen, gelöscht oder entgast werden.Paragraph 37, (1) Abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, dürfen vor dem vorderen bzw. hinter dem hinteren Kofferdamm Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden, wenn alle Türen und Öffnungen geschlossen sind und die Tanks nicht gerade beladen, gelöscht oder entgast werden.
(2)Absatz 2,Stauen von Motorfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen im Bereich der Ladung ist verboten.
(3)Absatz 3,Abweichend von § 12 Abs. 3 ist die Verwendung von Feuer oder ungeschütztem Licht verboten.Abweichend von Paragraph 12, Absatz 3, ist die Verwendung von Feuer oder ungeschütztem Licht verboten.
(4)Absatz 4,Werden nur Gasöl, Heizöl leicht, Dieselkraftstoff, flüssige Teere oder Propylentetramer (Tetrapropylen) der Klasse 3, Ziffer 31c) oder Stoffe der Klasse 3, Ziffer 72 oder Stoffe der Klasse 9, Ziffer 20 befördert, gilt Abs. 3 nur in den Tanks, Laderäumen, Kofferdämmen und den unter Deck gelegenen Pumpenräumen.Werden nur Gasöl, Heizöl leicht, Dieselkraftstoff, flüssige Teere oder Propylentetramer (Tetrapropylen) der Klasse 3, Ziffer 31c) oder Stoffe der Klasse 3, Ziffer 72 oder Stoffe der Klasse 9, Ziffer 20 befördert, gilt Absatz 3, nur in den Tanks, Laderäumen, Kofferdämmen und den unter Deck gelegenen Pumpenräumen.
(5)Absatz 5,Bei der Beförderung anderer Stoffe der Klasse 3 als den in Abs. 4 angeführten gilt das Verbot gemäß Abs. 3 nicht in Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung, in den Wohnräumen und in den Ersatzlichtern gemäß § 3.06 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung. Ungeschütztes Licht darf nur in den Wohnräumen und im Steuerhaus verwendet werden.Bei der Beförderung anderer Stoffe der Klasse 3 als den in Absatz 4, angeführten gilt das Verbot gemäß Absatz 3, nicht in Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung, in den Wohnräumen und in den Ersatzlichtern gemäß Paragraph 3 Punkt 06, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung. Ungeschütztes Licht darf nur in den Wohnräumen und im Steuerhaus verwendet werden.
(6)Absatz 6,Die Verwendung von losen elektrischen Leitungen im Bereich der Ladung ist verboten.
(7)Absatz 7,Abs. 6 gilt nicht für eigensichere Stromkreise und für elektrische Kabel zum Anschluß der vorgeschriebenen Lichter gemäß Wasserstraßen-Verkehrsordnung, wenn sich die Steckdose in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder des Anbringungsortes der Lichter befindet.Absatz 6, gilt nicht für eigensichere Stromkreise und für elektrische Kabel zum Anschluß der vorgeschriebenen Lichter gemäß Wasserstraßen-Verkehrsordnung, wenn sich die Steckdose in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder des Anbringungsortes der Lichter befindet.
Schlagworte
Reparaturarbeit
Dokumentnummer
NOR12155745
Alte Dokumentnummer
N9199529905L