Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
21.07.1995 bis 07.10.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 321.07.199507.10.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997
§ 303.12.199220.07.1995 BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.07.1995

Außerkrafttretensdatum

07.10.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Gefährliche Güter

Paragraph 3, Gefährliche Güter im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweilige Begriffsbestimmung (Stoffaufzählung) für die Klassen 1 bis 9 des ADR oder RID fallen oder in Ziffer 2 bis 8 aufgeführt sind;
  2. Ziffer 2
    Ammoniak, tiefgekühlt, verflüssigt (Klasse 2, Ziffer 7 at));
  3. Ziffer 3
    Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 Grad C, die in einem Grenzbereich von 15 K unterhalb des Flammpunkts erwärmt zur Beförderung in Tankschiffen aufgegeben oder in Tankschiffen befördert werden (Klasse 3, Ziffer 72);
    Bemerkung: Stoffe, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt werden, sind Stoffe der Ziffer 61c);
  4. Ziffer 4
    Stoffe mit einer Zündtemperatur <= 200 Grad C und nicht anderweitig genannt bei Beförderung in Tankschiffen (Klasse 3, Ziffer 73);
  5. Ziffer 5
    Ölschrote, Ölsaatkuchen und Ölkuchen, welche pflanzliches Öl enthalten und lösemittelbehandelt sowie nicht selbstentzündlich sind (Klasse 4.1, Ziffer 52);
    Bemerkung: Bei der Beförderung von Stoffen der Ziffer 52 in Versandstücken sind die Vorschriften des 2. und 3. Teiles dieser Verordnung nicht anzuwenden, wenn die Stoffe so vorbereitet oder behandelt worden sind, daß während der Beförderung keine gefährlichen Gase in gefährlichen Mengen frei werden können (keine Explosionsgefahr) und dies im Beförderungspapier bescheinigt ist;
  6. Ziffer 6
    Ferrosilicium mit 25 oder mehr Masse-% Silicium bei der Beförderung in loser Schüttung oder unverpackt (Klasse 4.3, Ziffer 15c));
  7. Ziffer 7
    Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 Grad C und höchstens 100 Grad C, die nicht in den Klassen 1 bis 8 oder in Klasse 9 Ziffern 1 bis 19 einzuordnen sind, bei Beförderung in Tankschiffen (Klasse 9, Ziffer 20);
  8. Ziffer 8
    2071 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, Typ B: einheitliche, nicht trennbare Mischungen des Stickstoff/Kalityps oder Volldünger des Stickstoff/Phosphat/Kalityps, die nicht mehr als 70% Ammoniumnitrat und insgesamt höchstens 0,4% brennbare Stoffe enthalten oder nicht mehr als 45% Ammoniumnitrat bei unbegrenztem Gehalt an brennbaren Stoffen enthalten (Klasse 9, Ziffer 22c)).
    Bemerkungen:
    1. Ziffer eins
      Bei der Bestimmung des Ammoniumnitrat-Gehaltes müssen alle Nitrat-Ionen, für die in der Mischung eine äquivalente Menge von Ammonium-Ionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat gerechnet werden.
    2. Ziffer 2
      Die angeführten ammoniumnitrathaltigen Düngemittel unterliegen nicht den Vorschriften dieser Verordnung, wenn
      1. Litera a
        diese bei Durchführung des Trog-Tests (siehe Nr. 6 der Einleitung zur Klasse 9 IMDG-Code oder Anhang D.4 des BC-Codes) frei von der Gefahr der selbstunterhaltenden fortschreitenden Zersetzung sind und
      2. Litera b
        der aus der Berechnung nach Bemerkung 1 sich etwaig ergebende Nitrat-Überschuß (berechnet als KNO tief 3) nicht mehr als 10 Masse-% beträgt.

Gesetzesnummer

10012175

Dokumentnummer

NOR12155734

Alte Dokumentnummer

N9199529893L