Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
2. Abschnitt
Bestimmungen für den Umschlag
Mengenbegrenzung
§ 42. (1) Auf Tankfahrzeugen ist die Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe in Versandstücken verboten.Paragraph 42, (1) Auf Tankfahrzeugen ist die Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe in Versandstücken verboten.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die Beförderung von Flüssigkeiten, deren Beförderung im Zulassungszeugnis genehmigt ist, bis zu einer Menge von insgesamt 5 000 kg.Absatz eins, gilt nicht für die Beförderung von Flüssigkeiten, deren Beförderung im Zulassungszeugnis genehmigt ist, bis zu einer Menge von insgesamt 5 000 kg.
(3)Absatz 3,Versandstücke gemäß Abs. 2 müssen auf Deck im Bereich der Ladung untergebracht sein. Sie müssen angemessen gelüftet werden.Versandstücke gemäß Absatz 2, müssen auf Deck im Bereich der Ladung untergebracht sein. Sie müssen angemessen gelüftet werden.
Dokumentnummer
NOR12153275
Alte Dokumentnummer
N9199224039J