Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Vor dem Laden
§ 43. (1) Wenn Rückstände der vorhergehenden Ladung gefährliche Reaktionen mit der vorgesehenen Ladung verursachen können, müssen sie in ausreichender Weise entfernt werden.Paragraph 43, (1) Wenn Rückstände der vorhergehenden Ladung gefährliche Reaktionen mit der vorgesehenen Ladung verursachen können, müssen sie in ausreichender Weise entfernt werden.
(2)Absatz 2,Bevor mit dem Laden begonnen wird, muß die Funktionstüchtigkeit der vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen und -ausrüstungsgegenstände geprüft werden.
Schlagworte
Sicherheitseinrichtung, Sicherheitsausrüstungsgegenstand,
Kontrollausrüstungsgegenstand
Dokumentnummer
NOR12153276
Alte Dokumentnummer
N9199224040J