Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Laden und Löschen
§ 44. (1) Alle vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen in den Tanks müssen während des Ladens und Löschens eingeschaltet sein.Paragraph 44, (1) Alle vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen in den Tanks müssen während des Ladens und Löschens eingeschaltet sein.
(2)Absatz 2,Während des Ladens und Löschens müssen eine Dusche und ein Augen- und Gesichtsbad einsatzbereit zur Verfügung stehen.
Schlagworte
Sicherheitseinrichtung, Augenbad
Dokumentnummer
NOR12153277
Alte Dokumentnummer
N9199224041J