Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eich-Zulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 785/1992Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Abschnitt VIAbschnitt römisch sechs
Bestimmungen für die Zeit der Wirksamkeit der Zulassung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sind ein oder mehrere Belegexemplare der zugelassenen Meßgeräte oder Meßgeräteteile auf Anforderung unentgeltlich zu überlassen. Bei umfangreichen oder sehr kostspieligen Ausführungsformen kann das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gestatten, daß Modelle, Zeichnungen oder meßtechnisch wesentliche Teile an Stelle der Belegexemplare treten.
(2)Absatz 2,Sind zur Eichung eines Meßgerätes besondere Prüfgeräte oder Hilfsmittel erforderlich, so kann das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen deren unentgeltliche Beistellung anordnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016
Dokumentnummer
NOR12153301
alte Dokumentnummer
N9199224182J