Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eich-Zulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 785/1992Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Eine gemäß Zulassungsbescheid anzubringende Zulassungsbezeichnung darf nur der Antragsteller anbringen oder anbringen lassen. Die Anbringung der Zulassungsbezeichnung ist nur auf Meßgeräten oder Meßgeräteteilen, die der zugelassenen Ausführung konstruktiv und qualitativ entsprechen, zulässig.
(2)Absatz 2,Werden Änderungen bei bereits zugelassenen Meßgeräten oder Meßgeräteteilen vorgenommen, so ist dies dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen. Bei Änderungen, die die Meßergebnisse beeinflussen könnten, ist neuerlich ein Zulassungsverfahren durchzuführen. Der Umfang dieses Zulassungsverfahrens ist im Hinblick auf die vorgenommenen Änderungen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016
Dokumentnummer
NOR12153302
alte Dokumentnummer
N9199224183J