Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 785/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 785/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eich-Zulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 785/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Eine gemäß Zulassungsbescheid anzubringende Zulassungsbezeichnung darf nur der Antragsteller anbringen oder anbringen lassen. Die Anbringung der Zulassungsbezeichnung ist nur auf Meßgeräten oder Meßgeräteteilen, die der zugelassenen Ausführung konstruktiv und qualitativ entsprechen, zulässig.
  2. Absatz 2,Werden Änderungen bei bereits zugelassenen Meßgeräten oder Meßgeräteteilen vorgenommen, so ist dies dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen. Bei Änderungen, die die Meßergebnisse beeinflussen könnten, ist neuerlich ein Zulassungsverfahren durchzuführen. Der Umfang dieses Zulassungsverfahrens ist im Hinblick auf die vorgenommenen Änderungen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

10012180

Dokumentnummer

NOR12153302

alte Dokumentnummer

N9199224183J