Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eich-Zulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 785/1992Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Abschnitt VIIAbschnitt römisch sieben
Aufhebung und Erlöschen der Zulassung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Eine Zulassung ist aufzuheben, wenn sich ergibt, daß die im Zulassungsbescheid festgelegten Bedingungen nicht erfüllt werden oder ein Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 12 oder 13 festgestellt wird und die festgestellten Mängel nicht innerhalb einer vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzusetzenden angemessenen Frist behoben werden.Eine Zulassung ist aufzuheben, wenn sich ergibt, daß die im Zulassungsbescheid festgelegten Bedingungen nicht erfüllt werden oder ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Paragraphen 12, oder 13 festgestellt wird und die festgestellten Mängel nicht innerhalb einer vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzusetzenden angemessenen Frist behoben werden.
(2)Absatz 2,Im Bescheid, mit dem die Aufhebung der Zulassung verfügt wird, hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen jene im öffentlichen Interesse gebotenen Bedingungen festzusetzen, unter denen bereits geeichte Meßgeräte weiterhin geeicht werden dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016
Dokumentnummer
NOR12153305
Alte Dokumentnummer
N9199224186J