Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 785/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 785/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eich-Zulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 785/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Abschnitt römisch sieben

Aufhebung und Erlöschen der Zulassung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Eine Zulassung ist aufzuheben, wenn sich ergibt, daß die im Zulassungsbescheid festgelegten Bedingungen nicht erfüllt werden oder ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Paragraphen 12, oder 13 festgestellt wird und die festgestellten Mängel nicht innerhalb einer vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzusetzenden angemessenen Frist behoben werden.
  2. Absatz 2,Im Bescheid, mit dem die Aufhebung der Zulassung verfügt wird, hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen jene im öffentlichen Interesse gebotenen Bedingungen festzusetzen, unter denen bereits geeichte Meßgeräte weiterhin geeicht werden dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

10012180

Dokumentnummer

NOR12153305

Alte Dokumentnummer

N9199224186J