Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 785/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 785/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eich-Zulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 785/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Zulassung erlischt, wenn nach Änderung der Eichvorschriften die Meßgeräte oder Meßgeräteteile den neuen Bestimmungen nicht mehr genügen.
  2. Absatz 2,Die Zulassung durch Bescheid erlischt nach Fristablauf gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Die Gültigkeit einer befristeten Bauartzulassung kann nach Änderung der Eichvorschriften nur dann verlängert werden, wenn die Bauartzulassung auch auf Grund der neuen Eichvorschriften hätte erteilt werden können.
  3. Absatz 3,Die für den Fall eines Erlöschens der Zulassungen nach Absatz eins und 2 erforderlichen Übergangsregelungen sind in die Eichvorschriften aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

10012180

Dokumentnummer

NOR12153306

alte Dokumentnummer

N9199224187J