Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eich-Zulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 785/1992Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Zulassung erlischt, wenn nach Änderung der Eichvorschriften die Meßgeräte oder Meßgeräteteile den neuen Bestimmungen nicht mehr genügen.
(2)Absatz 2,Die Zulassung durch Bescheid erlischt nach Fristablauf gemäß § 7 Abs. 1. Die Gültigkeit einer befristeten Bauartzulassung kann nach Änderung der Eichvorschriften nur dann verlängert werden, wenn die Bauartzulassung auch auf Grund der neuen Eichvorschriften hätte erteilt werden können.Die Zulassung durch Bescheid erlischt nach Fristablauf gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Die Gültigkeit einer befristeten Bauartzulassung kann nach Änderung der Eichvorschriften nur dann verlängert werden, wenn die Bauartzulassung auch auf Grund der neuen Eichvorschriften hätte erteilt werden können.
(3)Absatz 3,Die für den Fall eines Erlöschens der Zulassungen nach Abs. 1 und 2 erforderlichen Übergangsregelungen sind in die Eichvorschriften aufzunehmen.Die für den Fall eines Erlöschens der Zulassungen nach Absatz eins und 2 erforderlichen Übergangsregelungen sind in die Eichvorschriften aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016
Dokumentnummer
NOR12153306
alte Dokumentnummer
N9199224187J