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§ 6

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 785/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 785/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eich-Zulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 785/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die im Einzelfall anzuwendende Art der physikalisch-technischen Untersuchung sowie die Erprobung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Das Erprobungsverfahren muß spätestens mit Ablauf der Nacheichfrist des letzten für die Erprobung vorgesehenen Meßgerätes abgeschlossen sein. Bei Meßgeräteteilen gilt dabei die längste Nacheichfrist der Meßgeräte, in die die betreffenden Meßgerätebauteile eingebaut werden dürfen. Bei von der Nacheichung befreiten Meßgeräten darf das Erprobungsverfahren nicht länger als zehn Jahre ab Inkrafttreten der Zulassung dauern.
  3. Absatz 3,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die der Erprobung zu unterwerfenden Meßgeräte oder Meßgeräteteile auszuwählen und die zeitliche Aufeinanderfolge der nach Paragraph 5, Absatz 3, vorzunehmenden Überprüfungen festzulegen.
  4. Absatz 4,Ein Zulassungsantrag ist mittels Bescheid zurückzuweisen, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einer Verfügung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen binnen der zu setzenden, angemessenen Frist nicht nachkommt.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

10012180

Dokumentnummer

NOR12153296

alte Dokumentnummer

N9199224177J