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§ 7

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 785/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 785/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eich-Zulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 785/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Bei Zulassungen durch Bescheid kann verfügt werden:
    1. Ziffer eins
      eine Beschränkung der Zahl der zugelassenen Meßgeräte oder Meßgeräteteile bei Ausnahmsweiser Zulassung, bei Zulassungen mit Erprobungsverfahren sowie bei der Anwendung neuer Techniken;
    2. Ziffer 2
      eine Beschränkung der Dauer der Zulassung;
    3. Ziffer 3
      die Verpflichtung, dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die jeweiligen Aufstellungsorte der Meßgeräte oder Meßgeräteteile mitzuteilen;
    4. Ziffer 4
      eine Beschränkung des Anwendungsbereiches;
    5. Ziffer 5
      besondere einschränkende Bestimmungen in bezug auf die angewandte Technik;
    6. Ziffer 6
      die Bestimmung, daß die erstmalige Eichung der Meßgeräte nur vom Zulassungswerber beantragt werden kann.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 vorgesehenen Beschränkungen sind nach Maßgabe der Eigenart der Meßgeräte oder Meßgeräteteile, unter Berücksichtigung der angewandten Technik, des öffentlichen Interesses sowie internationaler Verpflichtungen zu verfügen.
  3. Absatz 3,Eine Verfügung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, ist nur dann zulässig, wenn dies im Zulassungsantrag beantragt wird.
  4. Absatz 4,Wird eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer der Zulassung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, verfügt, so kann die Gültigkeitsdauer der Zulassung auf Antrag desjenigen, der die Zulassung erwirkt hat, verlängert werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

10012180

Dokumentnummer

NOR12153297

alte Dokumentnummer

N9199224178J