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§ 3 LSG

Fassungen
01.05.1993 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 824/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.07.200931.12.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010
§ 301.01.200530.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 136/2004
§ 301.05.199331.12.2004 BGBl. Nr. 824/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtsicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. Nr. 824/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 136/2004

Abkürzung

LSG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Zutrittsbeschränkung

Paragraph 3, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Zutritt eines Menschen zu einem Zivilluftfahrzeug von seiner Bereitschaft abhängig zu machen, seine Kleidung und sein Gepäck nach Paragraph 2, kontrollieren zu lassen, und ihm im Falle seiner Weigerung den Zutritt zu untersagen.

  1. Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen den Zutritt zu einem Zivilluftfahrzeug zu untersagen, der eine Waffe, Kriegsmaterial, Munition, Schieß-, Sprengmittel oder einen anderen besonders gefährlichen Gegenstand mit sich führt, es sei denn, es handelt sich um
    1. Ziffer eins
      Gegenstände, die mit der Zustimmung des Luftbeförderungsunternehmens in Räumen des Luftfahrzeugs befördert werden, die während des Fluges nicht zugänglich sind;
    2. Ziffer 2
      eine Person, die von der obersten Zivilluftfahrtbehörde des Staates, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben an Bord des Luftfahrzeugs betraut worden ist; oder
    3. Ziffer 3
      ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten.
  2. Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Zutrittsbeschränkung (Absatz eins, oder 2) nach Maßgabe des Paragraph 50, Absatz 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
  3. Absatz 4,Aus der Untersagung des Zutrittes (Absatz eins, oder 2) entsteht gegenüber dem Bund kein Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgeltes.

Schlagworte

Schießmittel

Gesetzesnummer

10012183

Dokumentnummer

NOR12153322

Alte Dokumentnummer

N9199224441J