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§ 6 LSG

Fassungen
01.09.1999 bis 31.12.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.09.199931.12.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010
§ 630.12.199231.08.1999 BGBl. Nr. 824/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtsicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010

Abkürzung

LSG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Auswahl der mit Sicherheitskontrollen betrauten Dienstnehmer

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Sicherheitsdirektor, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, hat sein Einverständnis zur Heranziehung eines Menschen zu Sicherheitskontrollen schriftlich zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      glaubhaft gemacht worden ist, daß dieser auf Grund seiner beruflichen Erfahrung oder Schulung hiefür geeignet ist und
    2. Ziffer 2
      eine Sicherheitsüberprüfung (Paragraphen 55, 55 b, SPG) seine Vertrauenswürdigkeit erwiesen hat.
  2. Absatz 2,Die Einverständniserklärung ist zu widerrufen, wenn sich ergibt, daß der Dienstnehmer nicht mehr geeignet oder verläßlich ist.
  3. Absatz 3,Der Sicherheitsdirektor hat jedem Menschen, zu dessen Verwendung er sein Einverständnis erklärt (Absatz eins,), einen Lichtbildausweis auszustellen, der dies bescheinigt.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2011

Gesetzesnummer

10012183

Dokumentnummer

NOR12159421

Alte Dokumentnummer

N9199914406O