Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftfahrtsicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 824/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Auswahl der mit Sicherheitskontrollen betrauten Dienstnehmer
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Sicherheitsdirektor, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, hat sein Einverständnis zur Heranziehung eines Menschen zu Sicherheitskontrollen schriftlich zu erklären, wenn
glaubhaft gemacht worden ist, daß dieser auf Grund seiner beruflichen Erfahrung oder Schulung hiefür geeignet ist und
eine Sicherheitsüberprüfung (§§ 55, 55b SPG) seine Vertrauenswürdigkeit erwiesen hat.eine Sicherheitsüberprüfung (Paragraphen 55, 55 b, SPG) seine Vertrauenswürdigkeit erwiesen hat.
(2)Absatz 2,Die Einverständniserklärung ist zu widerrufen, wenn sich ergibt, daß der Dienstnehmer nicht mehr geeignet oder verläßlich ist.
(3)Absatz 3,Der Sicherheitsdirektor hat jedem Menschen, zu dessen Verwendung er sein Einverständnis erklärt (Abs. 1), einen Lichtbildausweis auszustellen, der dies bescheinigt.Der Sicherheitsdirektor hat jedem Menschen, zu dessen Verwendung er sein Einverständnis erklärt (Absatz eins,), einen Lichtbildausweis auszustellen, der dies bescheinigt.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2011
Dokumentnummer
NOR12159421
Alte Dokumentnummer
N9199914406O