Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeeres und in Häfen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 686/1993Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Der Generaldirektor der INMARSAT ist Verwahrer dieser Vereinbarung.
(2)Absatz 2,Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien dieser Vereinbarung umgehend
jede Unterzeichnung dieser Vereinbarung,
den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung,
jede Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden,
den Zeitpunkt des Ausscheidens eines Staates als Vertragspartei dieser Vereinbarung,
alle anderen Notifikationen und Mitteilungen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung.
(3)Absatz 3,Sogleich nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung übermittelt der Verwahrer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen. Gleichzeitig übermittelt der Verwahrer der Internationalen Fernmelde-Union und der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation eine beglaubigte Abschrift dieser Vereinbarung.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12153435
Alte Dokumentnummer
N9199312957A