Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeeres und in Häfen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 686/1993Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 11
Diese Vereinbarung ist in einer Urschrift in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; sie wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Vereinbarung unterschrieben.
GESCHEHEN ZU LONDON am 16. Oktober 1985.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12153436
Alte Dokumentnummer
N9199312958A