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Art. 2

Fassungen
ab 12.09.1993 — BGBl. Nr. 686/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute12.09.1993 BGBl. Nr. 686/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeeres und in Häfen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

12.09.1993BGBl. Nr. 686/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Der Betrieb der INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen unterliegt den folgenden Bedingungen:
    1. Litera a
      er darf den Frieden, die gute Ordnung und die Sicherheit des Küstenstaates nicht beeinträchtigen;
    2. Litera b
      er darf keine schädlichen Störungen anderer Funkdienste verursachen, die innerhalb der Grenzen des Hoheitsgebiets des Küstenstaates betrieben werden;
    3. Litera c
      er hat im Einklang mit einschlägigen internationalen Übereinkünften und insbesondere der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmelde-Union Not- und Sicherheitsaussendungen Vorrang einzuräumen;
    4. Litera d
      während des Betriebs von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen in einem Gebiet, in dem explosive Gase vorhanden sind, insbesondere während Arbeiten im Zusammenhang mit Öl und anderen feuergefährlichen Stoffen, müssen unter Einhaltung einschlägiger Sicherheitsvorschriften Schutzmaßnahmen ergriffen werden;
    5. Litera e
      INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen unterliegen auf Antrag des Küstenstaats der Prüfung durch dessen Behörden; völkerrechtlich anerkannte Schiffahrtsrechte bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,In dieser Vereinbarung bezeichnet „Küstenstaat“ den Staat, in dessen Küstenmeer und Häfen die INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen unter Einhaltung dieser Vereinbarung betrieben werden.

Schlagworte

Notaussendung

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10012187

Dokumentnummer

NOR12153427

alte Dokumentnummer

N9199312949A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/686/A2/NOR12153427