Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeeres und in Häfen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 686/1993Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 3
Die Vertragsparteien können unbeschadet der völkerrechtlich anerkannten Schiffahrtsrechte den Betrieb von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen in von ihnen bestimmten Häfen und Gebieten des Küstenmeers einschränken, vorübergehend einstellen lassen oder untersagen. Unbeschadet des Wirksamwerdens einer solchen von der Vertragspartei beschlossenen Einschränkung, vorübergehenden Einstellung oder Untersagung wird diese so bald wie möglich dem Verwahrer dieser Vereinbarung notifiziert.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12153428
Alte Dokumentnummer
N9199312950A