Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 01.10.1993 — BGBl. Nr. 687/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.10.1993 BGBl. Nr. 687/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1993,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 687/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Annex

A. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftspunkte:

Punkte in Österreich

Punkte in Moldau

B. Das bzw. die von der Regierung der Republik Moldau namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftspunkte:

Punkte in Moldau

Punkte in Österreich

C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012188

Dokumentnummer

NOR12153457

Alte Dokumentnummer

N9199312982A