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Art. 20

Fassungen
ab 01.10.1993 — BGBl. Nr. 687/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.10.1993 BGBl. Nr. 687/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1993,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 687/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 20

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Wien, am 20. Juli 1993, in zweifacher Ausfertigung, in deutscher, rumänischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012188

Dokumentnummer

NOR12153456

Alte Dokumentnummer

N9199312981A