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Art. 11

Fassungen
ab 01.10.1993 — BGBl. Nr. 687/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.10.1993 BGBl. Nr. 687/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1993,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 687/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 11

Beförderungstarife

  1. Absatz eins,Die von dem bzw. den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zur Einhebung gelangenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns und der Charakteristika der Beförderung, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in angemessener Höhe zu erstellen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren.
  3. Absatz 3,Vereinbarungen gemäß obigem Absatz 2 können, wenn möglich, mittels der Verfahren der zuständigen internationalen Einrichtungen oder Organisationen getroffen werden.
  4. Absatz 4,Die solcherart vereinbarten Tarife sind mindestens dreißig (30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
  5. Absatz 5,Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus anderen Gründen ein Tarif gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht festgelegt werden, oder geben die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei während der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Frist von dreißig (30) Tagen bekannt, daß sie mit einem gemäß Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden sind, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
  6. Absatz 6,Können sich die Luftfahrtbehörden über die Genehmigung eines ihnen gemäß obigem Absatz 4 dieses Artikels vorgelegten Tarifs oder die Festsetzung eines Tarifs gemäß Absatz 5 nicht einigen, so werden sich die Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
  7. Absatz 7,Kein Tarif tritt in Kraft, wenn er nicht durch die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien genehmigt wurde.
  8. Absatz 8,Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgelegt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012188

Dokumentnummer

NOR12153447

Alte Dokumentnummer

N9199312972A