Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Moldau)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 687/1993Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 12
Flughafen- und ähnliche Gebühren
Jedwede Gebühr, die für die Benützung von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien auferlegt wird oder erlaubterweise auferlegt werden kann, wird entsprechend der aufgrund der in diesen Staaten in Geltung stehenden Gesetze und sonstigen Regelungen amtlich festgelegten Höhe der Tarife von allen Luftfahrzeugen, die auf ähnlichen internationalen Luftlinien eingesetzt sind, in nichtdiskriminatorischer Weise eingehoben.
Schlagworte
Flughafengebühr
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Dokumentnummer
NOR12153448
Alte Dokumentnummer
N9199312973A