Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.05.1993 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 288/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.05.199331.12.2010 BGBl. Nr. 288/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der Sicherheitsabgabe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. Nr. 288/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,).

Text

Paragraph eins,

Von der Verpflichtung zur Entrichtung der Sicherheitsabgabe nach Paragraph 11, des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992,, werden folgende Personengruppen ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    Kinder unter zwei Jahren;
  2. Ziffer 2
    Menschen, die im Auftrag einer Regierung eine Dienstreise durchführen und über ein Ticket verfügen, das auf Government-Request-Basis ausgestellt wurde;
  3. Ziffer 3
    Personal von Luftverkehrsunternehmen, das eine Dienstreise durchführt;
  4. Ziffer 4
    Menschen, deren Anwesenheit an Bord eines Luftfahrzeuges bei Schulungs-, Arbeits-, Erprobungs- und Prüfflügen eines Luftfahrzeuges erforderlich ist;
  5. Ziffer 5
    Menschen, deren Anwesenheit an Bord eines Luftfahrzeuges bei Flugrettungs- und Flugambulanzeinsätzen zur Erfüllung ihrer medizinischen Aufgaben erforderlich ist;
  6. Ziffer 6
    Menschen, deren Anwesenheit an Bord eines Luftfahrzeuges bei Einsatzflügen erforderlich ist;
  7. Ziffer 7
    Transitpassagiere.

Schlagworte

Schulungsflug, Arbeitsflug, Erprobungsflug, Flugrettungseinsatz

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2011

Gesetzesnummer

10012197

Dokumentnummer

NOR12153468

Alte Dokumentnummer

N9199316008L