Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der Sicherheitsabgabe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1993Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 111/2010).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Von der Verpflichtung zur Entrichtung der Sicherheitsabgabe nach § 11 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, werden folgende Personengruppen ausgenommen: Von der Verpflichtung zur Entrichtung der Sicherheitsabgabe nach Paragraph 11, des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992,, werden folgende Personengruppen ausgenommen:
Kinder unter zwei Jahren;
Menschen, die im Auftrag einer Regierung eine Dienstreise durchführen und über ein Ticket verfügen, das auf Government-Request-Basis ausgestellt wurde;
Personal von Luftverkehrsunternehmen, das eine Dienstreise durchführt;
Menschen, deren Anwesenheit an Bord eines Luftfahrzeuges bei Schulungs-, Arbeits-, Erprobungs- und Prüfflügen eines Luftfahrzeuges erforderlich ist;
Menschen, deren Anwesenheit an Bord eines Luftfahrzeuges bei Flugrettungs- und Flugambulanzeinsätzen zur Erfüllung ihrer medizinischen Aufgaben erforderlich ist;
Menschen, deren Anwesenheit an Bord eines Luftfahrzeuges bei Einsatzflügen erforderlich ist;
Schlagworte
Schulungsflug, Arbeitsflug, Erprobungsflug, Flugrettungseinsatz
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2011
Dokumentnummer
NOR12153468
Alte Dokumentnummer
N9199316008L