Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 672/1993Bundesgesetzblatt Nr. 672 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
KAPITEL 1
ALLGEMEINES
Artikel 1
Definitionen
Im Rahmen dieses Übereinkommens
bedeutet „kombinierter Verkehr“ den Transport von Gütern in ein und derselben Transporteinheit unter Verwendung mehr als einer Verkehrsart;
bezieht sich die Bezeichnung „Netz wichtiger internationaler Strecken des kombinierten Verkehrs“ auf alle Bahnstrecken, die als für den internationalen kombinierten Verkehr wichtig angesehen werden, falls sie
derzeit für regelmäßigen internationalen kombinierten Verkehr genutzt werden (zB Wechselaufbauten, Container, Sattelauflieger);
im internationalen kombinierten Verkehr als wichtige Zulaufstrecken dienen;
in naher Zukunft voraussichtlich wichtige Strecken des kombinierten Verkehrs [gemäß den Definitionen in i) und ii)] werden;
bezieht sich die Bezeichnung „damit verbundene Einrichtungen“ auf Terminals für den kombinierten Verkehr, Grenzübergänge, Frachtwechselbahnhöfe, Spurwechselbahnhöfe und Verbindungen oder Häfen für Fähren, die für den internationalen kombinierten Verkehr wichtig sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
NOR12153497
Alte Dokumentnummer
N9199317260L