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Art. 2

Fassungen
ab 20.10.1993 — BGBl. Nr. 672/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute20.10.1993 BGBl. Nr. 672/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 672 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

20.10.1993BGBl. Nr. 672/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 2

Bestimmung des Netzes

Die Vertragspartner verabschieden die Bestimmungen dieses Übereinkommens als einen koordinierten internationalen Plan für die Entwicklung und den Betrieb eines Netzes wichtiger internationaler Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundener Einrichtungen, nachstehend als „internationales Netz des kombinierten Verkehrs“ bezeichnet, das sie im Rahmen nationaler Programme zu betreiben beabsichtigen. Das internationale Netz des kombinierten Verkehrs besteht aus den in Anhang römisch eins zu diesem Übereinkommen enthaltenen Bahnstrecken und den in Anhang römisch zwei zu diesem Übereinkommen enthaltenen Terminals für den kombinierten Verkehr, Grenzübergängen, Spurwechselbahnhöfen und Verbindungen oder Häfen für Fähren, die für den internationalen kombinierten Verkehr wichtig sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2026

Gesetzesnummer

10012223

Dokumentnummer

NOR12153498

Alte Dokumentnummer

N9199317261L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/672/A2/NOR12153498